Fernglas und Teleskop bei der Mondsichtung - Islamische Bewertung der Hilal‑Sichtung
In diesem Beitrag schauen wir uns an, wie die islamische Rechtswissenschaft die Sichtung der Mondsichel mit Teleskopen und Ferngläsern bewertet. Dabei greifen wir sowohl auf klassische Quellen als auch auf aktuelle Fatwas zurück und erklären die wichtigsten Grundsätze, die dabei eine Rolle spielen.
Die Eigenschaften optischer Instrumente
Ferngläser und Teleskope zeigen nichts, was nicht vorhanden ist. Sie machen lediglich weit entfernte oder schwach sichtbare Objekte für das Auge deutlicher. Daher bleibt eine Beobachtung mit solchen Geräten ihrem Wesen nach eine direkte Sichtung und ist nicht mit rechnerischer Bestimmung gleichzusetzen.
Die religiöse Regelung zur Sichtung der Mondsichel beruht auf authentischen Hadithen.
Der Gesandte Allahs ﷺ sagte:
„Fastet, wenn ihr die Mondsichel seht, und beendet das Fasten, wenn ihr sie seht. Ist der Himmel bedeckt, so vervollständigt den Monat auf dreißig Tage.“
(Buhârî, Savm, 1909; Müslim, Sıyâm, 1081)
Der Hadith knüpft das Urteil ausdrücklich an das Sehen, ohne die Art des Sehens festzulegen. Weder wird das bloße Auge gefordert noch werden Hilfsmittel ausgeschlossen. Daher bleibt offen, mit welchem Mittel die Sichtung erfolgt. Ferngläser und Teleskope helfen nur bei klarer Sicht und ändern nichts an der Regel, bei bedecktem Himmel den Monat auf 30 Tage zu vervollständigen.
Die fiqh-rechtliche Grundlage des Ausdrucks „Sichtung mit dem Auge“
In der islamischen Rechtsliteratur wurde der Ausdruck „Sichtung mit dem Auge“ nicht benutzt, um Ferngläser oder Teleskope abzulehnen, sondern um Urteile allein auf astronomische Berechnungen zurückzuweisen.
Ibn ʿĀbidīn schreibt zur Mondsichel:
Zitat
„Auf Berechnungen wird kein Wert gelegt; maßgeblich ist die Sichtung mit dem Auge.“
(Reddü’l-Muhtâr, Bd. 4, S. 262–264)
Auch Abdurrahman Cezîrî hält in seinem Werk über die vier Rechtsschulen fest:
Zitat
„Die Berechnungen der Zeitbestimmer werden nicht akzeptiert; entscheidend ist die Sichtung mit dem Auge.“
(Das islamische Recht nach den vier Rechtsschulen, Bd. 2, S. 785–786)
Ähnliche Aussagen finden sich in Bedâiʿu’s-Sanâiʿ. In all diesen Quellen wird Berechnung der Sichtung gegenübergestellt – nicht optische Hilfsmittel. Die Betonung der „Sichtung mit dem Auge“ dient somit dazu, direkte Beobachtung von rechnerischer Festlegung zu unterscheiden, nicht dazu, Teleskope oder Ferngläser auszuschließen.
Unterschied zwischen CCD-Kameras und optischen Geräten
CCD-Kameras unterscheiden sich grundlegend von Teleskopen oder Ferngläsern: Sie ersetzen das menschliche Auge, messen Licht mit Sensoren und können durch digitale Verarbeitung und Bildstapelung die Mondsichel künstlich verstärken. Das Sehen erfolgt dabei nicht direkt mit dem Auge und entspricht daher nicht dem klassischen Begriff der Ruʾya.
Teleskope und Ferngläser hingegen nutzen weiterhin das Auge und vergrößern lediglich das Objekt mithilfe von Linsen.
Mehr dazu in folgendem Beitrag: CCD-Technik, Stacking und ihre Rolle bei der Mondsichtung.
Historischer Hintergrund und warum das Thema heute aktuell ist
In früheren Zeiten, etwa im Osmanischen Reich, spielte diese Frage kaum eine Rolle, da Ferngläser und Teleskope nicht verbreitet waren und meist nur militärisch oder in Sternwarten genutzt wurden. Heute sind optische Hilfsmittel wie Ferngläser und Teleskope weit verbreitet und leicht zu beschaffen. Zudem wurde die Mondsichtung damals staatlich organisiert, sodass größere Meinungsverschiedenheiten selten waren und die Frage nach der Zulässigkeit solcher Hilfsmittel praktisch nicht aufkam.
In der Gegenwart ist das Thema wegen fehlender zentraler Autorität, zunehmender Uneinigkeit und dem Wunsch nach Einheit wieder aktuell, was neue Überlegungen zur Mondsichtung erforderlich macht.
Fatwas und die Ansichten der Gelehrten
Die zu diesem Thema erlassenen Fatwas sind klar und eindeutig. Derselbe Ansatz findet sich auch in den Fatwas, die vom späteren hanafitischen Rechtsgelehrten Scheich Eşref ʿAlî Tehânevî (geb. 1863), bekannt unter dem Beinamen „der Weise der Umma“, verfasst wurden.
In İmdâdü’l-Fetâvâ heißt es:
Zitat
„Die Verwendung eines Teleskops oder Fernglases zur Sichtung der Mondsichel ist erlaubt und gültig. Diese Geräte erleichtern lediglich das Sehen; sie lassen die Mondsichel nicht erscheinen, wenn sie nicht existiert, und erschaffen auch nichts, was nicht vorhanden ist. Die Beobachtung muss klar und zuverlässig sein; andernfalls wird kein rechtliches Urteil begründet.“
(İmdâdü’l-Fetâvâ, Bd. 2, S. 140)
In einem anderen Abschnitt desselben Werkes findet sich folgende Aussage:
Zitat
„Das Teleskop erhöht lediglich die Fähigkeit des Auges, Licht wahrzunehmen, und der Sehvorgang erfolgt weiterhin mit dem Auge selbst. Eine auf diese Weise erfolgte Sichtung der Mondsichel ist verbindlich und gültig.“
(İmdâdü’l-Fetâvâ Cedîd, Bd. 4, S. 191)
Der hanafitische Gelehrte von Darul Uloom, Maulana Abdul Haq Akrowi (auch bekannt als Haqqani), äußert sich in seinem Buch zu der Frage der Mondsichtung mit einem Fernglas wie folgt:
Zitat
„In der heutigen Zeit sind verschiedene moderne Instrumente entwickelt worden, darunter auch das Fernrohr. Dabei handelt es sich um Geräte, durch die die Wahrnehmung der Beobachter ein hohes Maß an Gewissheit erlangt, sodass ihre Zeugenaussage als gültig angesehen und akzeptiert werden kann.“
(Fatawa-Haqqania, Bd. 4, S. 125 + S. 126)
Die Sichtweise zeitgenössischer Gelehrter
Auch heute unterstützen viele Muftis diese Auffassung. In einer Fatwa von Mufti Muhammad Taqi Usmani (Darul-Ifta, Darul Uloom Karachi) wird erklärt, dass optische Hilfsmittel wie Teleskope oder Ferngläser das Sehen mit dem Auge erleichtern und eine solche Beobachtung rechtlich als echte Sichtung gilt, während sensorbasierte Bildaufnahmen (CCD-Kameras) nicht darunter fallen.
Diese Fatwas gelten nicht als vereinzelte Sondermeinungen (Schaz), da es sich um eine neu aufgetretene Fragestellung handelt, für die es keinen eindeutigen gegenteiligen Textbeleg oder Konsens gibt. Die Urteile stützen sich vielmehr auf den Wortlaut der Hadithe und anerkannte methodische Grundsätze.
Bewertung aus usûl-fiqh-rechtlicher Sicht
Die erteilten Fatwas stehen im Einklang mit anerkannten methodischen Rechtsgrundsätzen. Diese werden hier nicht zur eigenen Rechtsfindung herangezogen, sondern zur Einordnung der wissenschaftlichen Basis, auf die sich qualifizierte Gelehrte stützen.
Nach diesen Prinzipien ändern neue Hilfsmittel nicht das Urteil über eine Handlung, sondern erhöhen lediglich deren Genauigkeit: Die Sichtung der Mondsichel bleibt dieselbe, nur das verwendete Mittel wechselt. Zudem gilt nach dem Grundsatz des allgemeinen Nutzens, dass eine gesellschaftlich vorteilhafte Praxis ohne ausdrückliches Verbot zulässig ist. Für das Verbot von Ferngläsern oder Teleskopen gibt es weder einen eindeutigen Textbeleg noch einen verbindlichen Konsens.
Ebenso wird betont, dass Mittel den Charakter der Wirklichkeit nicht verändern: Die Mondsichel existiert oder nicht – optische Geräte schaffen sie nicht.
Fazit
Zusammenfassend gilt die direkte Sichtung der Mondsichel als die der Sunna entsprechende Methode. Viele rechtswissenschaftliche Quellen und Fatwas betonen jedoch, dass Beobachtungen mit optischen Hilfsmitteln nicht ausgeschlossen werden dürfen, sofern die Sichtung tatsächlich erfolgt und zuverlässig ist. Gerade in Zeiten häufiger Meinungsverschiedenheiten wird die Berücksichtigung von Beobachtungen mit Ferngläsern oder Teleskopen als ein Mittel gesehen, Uneinigkeit zu verringern.
Hinweis
Wir als Plattform geben diese Informationen ausschließlich zur Kenntnisnahme weiter und bestehen nicht darauf, die genannten Fatwas zu übernehmen. Jede Gemeinschaft und jede einzelne Person ist selbst dafür verantwortlich zu entscheiden, welche Form der Sichtung sie akzeptiert. Wer optische Hilfsmittel nicht akzeptieren und bei der eigentlichen Sunnah bleiben möchte, kann diesen Weg selbstverständlich gehen.
In unseren Berichten geben wir jede Art von Sichtung wieder, die uns gemeldet wird, damit jede Person und jede Gemeinschaft auf dieser Grundlage eine eigene Entscheidung treffen kann.